Satzung

Satzung                                                                                                               

ltig seit 01.04.2013

 

§ 1   Name und Sitz

  1. 1.Der Verein führt den Namen "Regionalantenne Cunnersdorf e.V.", nachfolgend als Verein bezeichnet. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden mit Nummer VR 9357 eingetragen. 

  2. 2.Der Sitz des Vereins ist Obercunnersdorf. 

  3. 3.Der Verein tritt die Rechtsnachfolge der Antennengemeinschaften Obercunnersdorf und Niedercunnersdorf an. 

 

§ 2   Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist unter Berücksichtigung allgemeinnütziger Zwecke:

  1. 1.die Förderung und Verbesserung des Hörrundfunk- und Fernseh- Empfanges über das vereinseigene Kabelnetz. 

  2. 2.Bereitstellung von Telediensten. 

  3. 3.Verschönerung des international anerkannten denkmalgeschützten Dorfbildes. 

  4. 4.Verbesserung der Information der Bürger von Ober- und Nieder- cunnersdorf über eigenen Informationskanal. 

 

§ 3   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 4   Mitglieder

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

 

§ 5   Mitgliederpflichten

  1. 1.Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten und die Beiträge zu leisten, zu denen es nach dieser Satzung verpflichtet ist. 

  2. 2.Die Organe des Vereins und die Kassenprüfer sind in der ersten Quartalssitzung des folgenden Geschäftsjahres zu entlasten. Das Nähere regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. 

 

§ 6   Mitgliederrechte

Die Rechte der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung sowie ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

    1. § 7   Mitgliederversammlung, außerordentliche ( § 36, § 37 BGB) 

    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb von 4 Wochen statt, wenn der Vorstand 

    3. oder mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. 

 

§ 8   Mitgliederversammlung, ordentliche

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines Kalenderjahres statt und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im vereinseigenen Kabelkanal, im Gemeindeblatt und an den Aushängetafeln der Gemeinden mit einer Frist von 2 Wochen einberufen.

 

§ 9   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 10 Vorstand ( § 58 Nr. 3 BGB, § 26 BGB)

  1. 1.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zu wählen. 

  2. 2.Der Vorstand besteht aus höchstens 6 Personen, mindestens aber aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. 

  3. 3.Die Abberufung eines Vorstandesmitgliedes kann innerhalb des Geschäftsjahres durch 2/3 der Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen. 

  4. 4.Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Für Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung über einen Betrag von mehr als 100 Euro vorsehen, bedarf es zur Außenwirksamkeit des Geschäftes eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes. 

  5. 5.Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden. 

  6. 6.Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Kassenwart sowie vom 1. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. 

 

§ 11 Aufnahme in den Verein

  1. 1.Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 

  2. 2.Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein  schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Mit Antragstellung beginnt die Mitgliedschaft, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von 4 Wochen eine schriftliche Ablehnung des Aufnahme -antrages  erhält, sofern der Antrag persönlich an den Verein über-geben wurde. 

  3. 3.Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört. 

  4. 4.Mit der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr für die Errichtung der technischen Anlagen zu bezahlen. 

 

§ 12  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. 1.Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 

  2. 2.Die Mitgliedschaft endet auch mit Aufgabe der Wohnung durch Umzug oder Tod. 

  3. 3.Ein Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft 

    1. 3.1.grobe Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen des Vereins begeht, 

    2. 3.2.trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. 

    3. 3.3.in grober Weise den Interessen des Vereins, seinem Zweck und seinen Zielen zuwiderhandelt, 

 

§ 13 Wahlen  ( § 27 Abs.1 BGB)

Zur Durchführung der während einer Mitgliederversammlung vorgesehenen Wahlen, wie insbesondere der Wahl des Vorstands, wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen den Wahlvorstand.

Der Wahlvorstand hat 3 Mitglieder und bestimmt den Vorsitzenden des Wahlvorstandes. Es erfolgt offene Einzelwahl. Eine geheime Stimmabgabe bzw. Blockwahl ist durch mehrheitliche Zustimmung der anwesenden Mitglieder ebenfalls möglich.

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. 1.Die Mitgliederversammlung wird unter Bekanntgabe der Tages- Ordnungspunkte eröffnet. Der Vorstand übt die Sitzungspolizei aus. Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Tages- Ordnungspunkte mit angemessenem Abstand bekannt zu geben. 

  2. 2.Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der 

    erschienenen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 

  3. 3.Ausnahmsweise kann sich das Mitglied bei der Beschlussfassung von einem geeigneten Vertreter vertreten lassen. Der Vorstand entscheidet hierüber zu Beginn der Versammlung unter Bekanntgabe des Vertreters. Die Vertretung soll nur bei begründeten Bedenken versagt werden. 

  4. 4.Eine Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auch die Änderung des Vereinszweckes kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. ( § 33 Abs.1, Satz 1 und 2 BGB). Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist, (§ 54 Nr. 4 BGB). 

 

§ 15 Beiträge

  1. 1.Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist regelmäßig jährlich im Voraus fällig. 

  2. 2.Zur Erfüllung des Vereinszweckes kann eine angemessene Umlage erhoben werden.  Das Nähere regelt § 16 der Satzung. 

  3. 3.Die Höhe des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühren  sowie einer Umlage werden in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgesetzt. Auch kann durch Mehrheitsbeschluss eine abweichende Regelung über die Fälligkeit getroffen werden. 

 

§ 16 Umlagen

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben im Rahmen der Zielsetzung des Vereins oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Beiträge in Form von Umlagen erhoben werden. Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen und den Kreis der zahlungs- pflichtigen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 17 Aufwendungsersatz und Ehrenamtspauschale

  1. 1.Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind unter den dortigen Voraussetzungen (Rechtsgrundverweisung). Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt werden. 

  2. 2.Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass Vereins- und Organämter auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand. Dies gilt auch für Beginn, Inhalt und Beendigung des Vertrags.  

 

§ 18 Kassenprüfung

  1. 1.Die Kassenprüfung findet nach Abschluss des Geschäftsjahres als vorbereitende Maßnahme für die Entlastung des Vorstandes statt. Die Mitgliederversammlung kann durch 2/3 - Mehrheit der Stimmen auf die Kassenprüfung verzichten.  

  2. 2.Erfolgt eine Kassenprüfung, ist deren schriftlicher Bericht Grundlage zur Entlastung des Vorstands. 

  3. 3.Als Kassenprüfer kommt jede geeignete natürliche oder juristische Person in Betracht. Deren Zahl soll zwei betragen. Dies gilt nicht für solche Personen, welche im maßgeblichen Zeitraum ein Vorstandsamt bekleidet haben oder sich mit dem Verein in einem Angestellten -verhältnis befinden. 

  4. 4.Die Kassenprüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Zur Durchführung ihrer Tätigkeit ist ihnen Einblick in Konten und Belege sowie dazugehörigen Unterlagen zu gewähren. 

  5. 5.Die Kassenprüfer haben Verschwiegenheit über den Inhalt der Prüfungen zu bewahren. Anspruch auf Auskunft haben nur die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

 

§ 19 Datenschutz im Verein

Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein Adresse, Alter und Bank -verbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personengebundenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Unbefugter geschützt. Das Mitglied stimmt der Speicherung von personenbezogenen Daten zu. Weiterhin können personenbezogenen Daten an unsere Auftragnehmer weiter gegeben werden, sofern dies zur Erbringung unserer Dienstleistung erforderlich ist.

 

§ 20 Haftung des Vereins

Die Haftung für Schäden ist ausgeschlossen. Dies beinhaltet keinen

Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen sowie ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflicht -verletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

 

§ 21 Satzungsänderung

Anträge auf Änderung der Satzung können von jedem Vereinsmitglied gestellt werden und sind an den Vorstand zu richten

 

§ 22 Vereinsordnungen

Zu dieser Satzung des Vereins als eine rechtliche Grundordnung können Vereinsordnungen erlassen werden, wie Geschäfts- und Beitragsordnungen. Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil.

 

§ 23 Beendigung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Arbeiten gelten die Bestimmungen des BGB § 47 ff.

 

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

  1. 1.Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 31.03.2011 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

  2. 2.Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Der Vorstand ist berechtigt auch schon vor Eintragung der Satzung in das Vereinsregister auf der Grundlage der neuen Satzung zu handeln. 

 

Die Satzung bedarf der Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern:

 

 

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