Gebührenordnung

§ 1  Aufnahmegebühr

  1. 1.Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 25,00 für einen BK-Anschluss, dabei wird vorausgesetzt, dass höchstens nur unwesentliche Erdarbeiten anfallen. 

  2. 2.Bei erheblichem Tief- und / oder Erdbauaufwand entscheidet der Vorstand vor Installation über eine eventuelle Kostenbeteiligung des Antragstellers. Die Aufnahmegebühr beinhaltet die Material- Bereitstellung und Installation bis zur ersten Teilnehmeranschlussdose. 

     

§ 2  Jährlicher Mitgliedsbeitrag

  1. 3.Der jährlich zu zahlende Mitgliedsbeitrag liegt zur Zeit bei 48,- und kann bei Bedarf durch einfache Mehrheit der Mitglieder in der Jahreshauptversammlung neu festgesetzt werden. 

  2. 4.Ausschlaggebend für eine Änderung sind der Finanzbericht und entsprechende Begründungen dazu vom Vorstand. 

  3. 5.Beginnt die Mitgliedschaft nicht am 1. Januar des Kalenderjahres, wird der Mitgliedsbeitrag anteilsmäßig ab Beginn des Folgemonats der Antragstellung berechnet. 

 

§ 3   Zusätzliche BK-Anschlüsse

  1. 1.Zusätzliche BK-Anschlüsse können - in Abhängigkeit der technischen Gegebenheiten - beantragt werden. 

  2. 2.Die Kosten entsprechen den dafür notwendigen technischen Maßnahmen am Verteilnetz ( Netzebene 3 / 4) sowie Material- und Installationskosten. 

 

§ 4  Veränderungen an den technischen Einrichtungen des Vereins

  1. 1.Veränderungen, Montagen, Demontagen der technischen Einrichtungen des Vereins auf Wunsch des Mitglieds sind grundsätzlich dem Verein zu melden und werden vom Verein ausgeführt bzw. in Auftrag gegeben und können gegebenenfalls in Eigenleistung nach Absprache erfolgen. 

  2. 2.Jegliche Veränderung an den technischen Einrichtungen ohne vorherige Zustimmung vom Vorstand oder von im Auftrag des Vorstands handelnder Personen ist nicht zulässig und kann mit Bußgeldern belegt werden. 

  3. 3.Veränderungen auf Mitgliedswunsch, welche über einen 

    Ersatz verschlissener Bauteile oder -gruppen hinaus gehen, sind kostenpflichtig. Dafür ist ein Stundensatz von 10,00 ¤ anzusetzen. 

 

§ 5  Störungsbeseitigung

Reparaturen zur Störungsbeseitigung, die auf mindestens fahrlässiges Handeln von Mitgliedern oder dritter Personen zurückzuführen sind, werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Dabei wird neben marktüblichen Preisen für Material, ein Stundensatz von 20,00 ¤ festgelegt.

  1.  

§ 6  Kostenpflichtige Ab- und Wiederanschaltung

Erfolgt trotz mehrfacher Mahnung durch ein Mitglied keine Zahlung offener Beträge, erfolgt eine Abschaltung. Eine Wiederanschaltung ist kostenpflichtig und wird mit 25,00 ¤ berechnet, welche im Voraus zu entrichten sind.

 

§ 7  Inkrafttreten

Diese Beitrags- und Gebührenordnung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 31.03.2011 gültig.





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